AGB

Allgemeine Liefer- und Verkaufsbedingungen der Firma WINPOOL & Sonnenschutz GmbH

I. Geltung
1. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote unseres Unternehmens erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen; entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Vertragserfüllungshandlungen unsererseits gelten insofern nicht als Zustimmung zu von unseren Bedingungen abweichenden Vertragsbedingungen. Diese Geschäftsbedingungen gelten als Rahmenvereinbarung auch für alle weiteren Rechtsgeschäfte zwischen den Vertragsparteien.
2. Unsere Angebote sind freibleibend. Abbildungen, Zeichnungen und Markenangaben sind unverbindlich. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentums- und Urheberrecht an Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Einbauvorschlägen sowie anderen Ausarbeitungen und Angebotsunterlagen vor. Sie dürfen Dritten ohne Genehmigung des Aufragnehmers nicht zugänglich gemacht werden, widrigenfalls sich dieser die Geltendmachung seines Schadens vorbehält.
3. Vertragsergänzungen und -abänderungen sowie Nebenabreden bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Auch das Abgehen von diesem Erfordernis bedarf der Schriftform.
4. Die Rechtsunwirksamkeit einzelner Bestimmungen lässt die Rechtswirksamkeit aller übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Klausel tritt diejenige zulässige Regelung, die der mit der unwirksamen Klausel Erstrebten wirtschaftlich am nächsten kommt.

II. Preise und Zahlungsbedingungen
1. Alle von uns genannten Preise sind in EURO und sofern nicht anders ausdrücklich vermerkt ist, inklusive Umsatzsteuer zu verstehen.
2. Bei Bestellung ist das Angebot oder die Auftragsbestätigung unterschrieben an uns zu retournieren. Die Anzahlungsmodalitäten werden im Angebot bzw in der Auftragsbestätigung vereinbart. Der offene Betrag ist, wie im unterfertigten Auftrag vereinbart, zu begleichen. Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungskonditionen bildet eine wesentliche Bedingung für die Durchführung der Lieferung bzw. Vertragserfüllung durch den Aufragnehmer. Der Aufraggeber ist nicht berechtigt wegen Gewährleistungs-, Schadenersatz- oder sonstiger Gegenansprüche Zahlungen zurückzuhalten oder aufzurechnen.
3. Bei Nichteinhaltung der Zahlungskonditionen ist der Aufragnehmer berechtigt, die Ware sofort zurückzuverlangen, auch wenn diese bereits montiert oder eingebracht ist, wobei die Geltendmachung von Schadenersatz für Entwertung und Abnützung, Entschädigung für Transportspesen u.a. vorbehalten bleibt.
4. Bei Zahlungsverzug des Aufraggebers sind wir berechtigt, nach unserer Wahl den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens oder Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu begehren. Unser Unternehmen ist berechtigt im Fall des Zahlungsverzuges des Auftraggebers ab dem Tag der Übergabe der Ware auch Zinseszinsen zu verlangen. Weiters ist der Aufraggeber verpflichtet, sämtliche dem Aufragnehmer durch das vertragswidrige Verhalten des Aufraggebers entstehenden Kosten wie Mahnkosten, Inkassokosten, Kosten eines Anwalts zur Durchsetzung, Gerichtskosten etc. zu bezahlen.

III. Belehrung über das Rücktrittsrecht des Käufers gemäß KSchG.
1. Hat der Aufraggeber seine Bestellung weder in den von dem Aufragnehmer für seine geschäftlichen Zwecke dauernd benützen Räumen, noch bei einem von diesem dafür auf einer Messe benützten Stand abgegeben, so kann er von seiner Bestellung oder vom Vertrag zurücktreten. Dieser Rücktritt kann bis zum Zustandekommen des Vertrages oder danach binnen einer Woche erklärt werden. Die Frist beginnt mit der Ausfolgung der von dem Auftragnehmer gekennzeichneten Ausfertigung der gegenständlichen Bestellung an den Auftraggeber. Das Rücktrittsrecht erlischt spätestens einen Monat nach Zustandekommen des Vertrages.
2. Das Rücktrittsrecht steht dem Aufraggeber nicht zu, wenn er selbst die geschäftliche Verbindung mit dem Aufragnehmer oder dessen Beauftragten zwecks Schließung des Vertrages angebahnt hat. Tritt der Aufraggeber – ohne dazu berechtigt zu sein – vom Vertrag zurück oder begehrt er seine Aufhebung, so hat der Auftragnehmer die Wahl, auf die Erfüllung des Vertrages zu bestehen oder der Aufhebung des Vertrages zuzustimmen. Im letzteren Fall ist der Aufraggeber verpflichtet, nach unserer Wahl einen pauschalierten Schadenersatz von 35% des Bruttorechnungsbetrages oder den tatsächlich entstandenen Schaden zu bezahlen.
3. Sollte zum Zeitpunkt des Vertragsrücktrittes durch den Aufraggeber der Auftrag durch den Auftragsnehmer zumindest größtenteils erfüllt sein, so beträgt die Stornogebühr 100%.

IV. Vertragsrücktritt durch den Auftragsnehmer
Bei Annahmeverzug oder anderen wichtigen Gründen, wie insbesondere Konkurs des Kunden oder Konkursabweisung mangels Vermögens, sowie bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, sofern er von beiden Seiten noch nicht zur Gänze erfüllt ist. Für den Fall des Rücktrittes haben wir bei Verschulden des Kunden die Wahl, einen pauschalierten Schadenersatz von 35% des Bruttorechnungsbetrages oder den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens zu begehren. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir von allen weiteren Leistungs- und Lieferungsverpflichtungen entbunden und berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen zurückzuhalten und Vorauszahlungen bzw. Sicherstellungen zu fordern oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten

V. Lieferung, Montage und Abnahme
1. Wenn der Auftraggeber bei seiner Bestellung Ausstattungswünsche nicht oder nicht genau bekannt gegeben hat, gilt die Lieferung der Standardausführung als vereinbart.
2. Der Aufraggeber hat vor Übernahme den Kaufgegenstand zu prüfen. Mängel des Kaufgegenstandes sind vor Übernahme sofort zu rügen und schriftlich festzuhalten. Wenn der Auftraggeber den Kaufgegenstand ohne Prüfung bzw. Mängelrüge übernimmt, so gilt der Kaufgegenstand als vertragsgemäß geliefert.
3. Der Käufer hat dafür Sorge zu tragen, dass der Kaufgegenstand unter zumutbaren Bedingungen zum Aufstellort gebracht werden kann. Sollten aufgrund der Größe bzw. des Gewichtes des Kaufgegenstandes oder des schwierigen Zugangs zum Aufstellort zusätzliche Personen oder ein Kran zur Mithilfe erforderlich sein, werden die daraus entstehenden Kosten vom Käufer getragen. Weiters wird vom Käufer der zur Montage erforderliche Strom auf dessen Kosten bereitgestellt.

VI. Lieferzeit
1. Eine allenfalls vereinbarte Lieferfrist beginnt frühestens nach Klärung aller technischen Details, der Beibringung der vom Auftraggeber allenfalls zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben, Fertigstellung von Vorarbeiten und Vorbereitungsmaßnahmen, sowie nach Erhalt der Auftragserteilung zu laufen.
2. Im Falle einer vereinbarten Abänderung des Vertrages ist der Aufragnehmer berechtigt einen angemessenen Liefertermin neu zu bemessen.
3. Zur Leistungsausführung ist der Aufragnehmer erst dann verpflichtet, sobald der Aufraggeber all seinen Verpflichtungen, die zur Ausführung erforderlich sind, nachgekommen ist, insbesondere alle technischen und vertraglichen Einzelheiten, Vorarbeiten und Vorbereitungsmaßnahmen erfüllt hat. Die durch Verzögerungen laufenden Mehrkosten sind dann vom Aufraggeber zu tragen, wenn die die Verzögerungen bewirkenden Umstände seiner Rechtssphäre zuzurechnen sind.
4. Wird der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung selbst verzögert und wurde die Verzögerung nicht durch Umstände, die der Rechtssphäre des Aufragnehmers zuzurechnen sind bewirkt, werden vereinbarte Liefer- bzw. Leistungsfristen entsprechend verlängert oder vereinbarte Fertigstellungstermine entsprechend hinausgeschoben.
5. Der Aufragnehmer ist berechtigt, die vereinbarten Termine und Lieferfristen um bis zu sechs Wochen zu überschreiten. Erst nach Ablauf dieser Frist kann der Käufer nach Setzung einer angemessenen Nachfrist, in schriftlicher Form, vom Vertrag zurücktreten. VII. Eigentumsvorbehalt und dessen Geltendmachung Alle gelieferten und montierten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers. Bei Warenrücknahme ist der Auftragnehmer berechtigt, angefallene Transport- und Manipulationsspesen zu verrechnen.

VIII. Gewährleistung
Die gesetzliche Gewährleistungspflicht beträgt bei beweglichen Sachen zwei Jahre, bei unbeweglichen Sachen drei Jahre. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der vollständigen Ablieferung der Leistung. Preisminderung kann nur verlangt werden, wenn Verbesserung oder Austausch der Ware unmöglich oder unwirtschaftlich sind. Letzteres ist dann der Fall, wenn ein Austausch oder eine Verbesserung den Verkäufer einen „unverhältnismäßig hohen Aufwand“ oder unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen würde. Schäden die durch unsachgemäße Behandlung, Einwirkung von Gewalt, Überlastung und dergleichen auftreten fallen nicht unter die Gewährleistung. Ist der Aufragnehmer aufgrund der gesetzlichen Gewährleistung zu Leistungen verpflichtet, so können diese nach Wahl vom Auftragnehmer sowohl durch Nachbesserung als auch durch Ersatz der fehlerhaften Teile erbracht werden. Für die vom Auftraggeber selbst vorgenommene Mängelbehebung leistet der Auftragnehmer keinen Ersatz und es entbindet ihn auch von der Gewährleistungspflicht. Desgleichen leistet der Auftragnehmer auch keinen Ersatz für Kosten von Mängelbehebungen, die ohne vorherige vergebliche Aufforderung des Auftragnehmers zur Mängelbehebung durch einen Dritten vorgenommen wurden. Natürlicher Verschleiß und Beschädigungen, die auf Fahrlässigkeit oder unsachgemäße Handhabung zurückzuführen sind, sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. Es wird vereinbart, dass der Auftraggeber sein Recht auf Gewährleistung bei beweglichen und unbeweglichen Sachen im Sinne des § 933 ABGB binnen sechs Monaten gerichtlich geltend machen muss.

IX. Besonderer Hinweis
Die Überdachungen sind mit permanenter Sturmsicherung bei jedem Segment versehen und müssen auch immer mit der Sicherheitsarretierung (Segmentarretierung) befestigt sein. Ebenso müssen sämtliche Türen und Klappen bei bedecktem Zustand geschlossen sein. Die Überdachungen sind auch in geöffnetem Zustand mittels der Segmentarretierungen zu befestigen. Bei stürmischem Wind mit über dem Versicherungsgrenzwert liegender Windstärke (15 m/sec) haftet der Verkäufer nicht. Bei starkem Schneefall muss diese entlastet werden. Falls die Besitzer der Überdachungen die Durchführung dieser Sicherheitsmaßnahmen versäumen und infolgedessen Schäden auftreten, so müssen diese als Schäden aus eigenem Verschulden bewertet werden, welche einen Gewährungsmangel ergeben. Empfohlen wird der Abschluss einer Versicherung für Schaden, ausgelöst durch höhere Gewalt, da sich die üblichen Gebäudeversicherungen meistens nicht auf sonstige Gebäude im Garten beziehen. Der Kunde muss dafür Sorge tragen, dass der Boden auf welchem die Schienen montiert werden, eben sein muss, damit es bei der Montage zu keinen Problemen kommen kann. Sollte der Boden trotzdem eine Neigung aufweisen, kann dieses Gefälle im Zuge der Montage mittels Ausgleichsmaterial nivelliert werden. Weiters muss vom Kunden gewährleistet sein, dass ein fester Untergrund vorhanden ist.

X. Schadenersatz
Ansprüche des Aufraggebers, insbesondere solche auf Ersatz jeglichen weiteren Schadens sind ausgeschlossen, soweit nicht grobes Verschulden, Vorsatz oder Fahrlässigkeit seitens des Aufragnehmers vorliegt. Schadenersatzforderungen seitens des Aufraggebers wegen verspäteter Lieferung oder Vertragsrücktritt werden ausgeschlossen, sofern der Aufragnehmer den Schaden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verschuldet hat.

XI. Sonderbedingungen für Verbraucher im Sinne des KSchG.
Sofern einzelne Bestimmungen dieser AGB gegen zwingende Bestimmungen, insbesondere gegenüber Verbrauchern im Sinne des KSchG. verstoßen, sind diese nicht anzuwenden.

XII. Erfüllungsort, Rechtswahl, Gerichtsstand Erfüllungsort Wien.
Es gilt österreichisches Recht. Die Vertragssprache ist Deutsch. Die Vertragsparteien vereinbaren österreichische, inländische Gerichtsbarkeit.

XIII. Datenschutz, Adressenänderung
Der Kunde erteilt seine Zustimmung, dass auch die in seinem Auftrag mitenthaltenen personenbezogenen Daten in Erfüllung dieses Vertrages von uns automationsunterstützt gespeichert und verarbeitet werden. Der Kunde ist verpflichtet, uns Änderungen seiner Wohnadresse bekannt zu geben, solange das vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht beiderseitig vollständig erfüllt ist. Wird die Mitteilung unterlassen, so gelten Erklärungen auch dann als zugegangen, falls sie an die zuletzt bekannt gegebene Adresse gesendet.